Rechtsprechung
BSG, 21.04.2009 - B 5 R 32/09 B |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Mainz - S 10 RI 100/04
- LSG Rheinland-Pfalz - L 4 R 356/07
- BSG, 21.04.2009 - B 5 R 32/09 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 21.04.2009 - B 5 R 32/09 B
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu in Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).
Vielmehr setzt die Darlegung einer Abweichung voraus, dass das Berufungsurteil die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall vom LSG verkannt sein sollte (SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).
- BSG, 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - ungewöhnliche Leistungseinschränkungen - …
Auszug aus BSG, 21.04.2009 - B 5 R 32/09 B
Soweit der Kläger den von ihm formulierten Rechtssatz einer Aussage aus dem Urteil des BSG vom 11.5.1999 - B 13 RJ 71/97 R - gegenüberstellt, tritt aus dieser Gegenüberstellung ein prinzipieller Widerspruch nicht klar zu Tage. - BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B
Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen …
Auszug aus BSG, 21.04.2009 - B 5 R 32/09 B
Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 4 mwN). - BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente
Auszug aus BSG, 21.04.2009 - B 5 R 32/09 B
Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990 RdNr 117 mwN). - BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77
Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen …
Auszug aus BSG, 21.04.2009 - B 5 R 32/09 B
Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).